Satzung der MRP vom 1.1.2014
Satzung der politischen Partei „Menschenrechts-Partei“, abgekürzt MRP in der Fassung vom 1.1.2014
§ 1 Name und Sitz der Partei
(1) Die Partei führt den Namen „Menschenrechts-Partei“
(Kurzbezeichnung:“ MRP“, englisch HRP „human rights party“).
(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wien. Die Partei entfaltet ihre
Tätigkeit in Österreich, Europa und weltweit. Die Partei kann
Regionalorganisationen , die ihrerseits Unterorganisationen vorsehen
können, errichten.
§ 2 Zweck der Partei
Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche
Willensbildung umfassend zu beeinflussen, insbesondere durch
Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in
Österreich und dem Europäischen Parlament auf der Basis der
Österreichischen Bundesverfassung und der in der Resolution 217 A (III)
der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 , Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte (in der geltenden Fassung) , die dort verfassten
Rechtsansprüche zu verwirklichen. Das Weltbild der Partei ist der genannten
Resolution der Menschenrechte und den damit untrennbar verbundenen
entsprechenden ökologischen Prinzipien in der jeweils geltenden Fassung absolut
verpflichtet.
Die Hauptziele der Partei liegen in der Realisierung aller In der Resolution
217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 , Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte (ergänzt um alle weiteren derartigen Rechte
in der geltenden Fassung) formulierten Rechte und einer Verbesserung
der demokratischen Strukturen in Österreich und Europa zur praktischen
Realisierung der genannten Rechte, insbesondere durch eine intensive und
transparente Einbindung des Volkes in entsprechende demokratischen
Entscheidungsprozesse.
Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in
der Sicherstellung eines friedlichen Europa und der schnellen und
allseitigen praktischen Umsetzung der in der Resolution 217 A (III) der
Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 , Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte (in der geltenden Fassung) formulierten Rechte mittels
entsprechender politischer und sozialökonomischer Maßnahmen.
Weltweit ist eine international vernetzte MRP/HRP – Bewegung anzustreben
und zu fördern!
Die genannten Menschenrechte können inhaltlich gesehen (Soziales,
Kinder, Umwelt o.ä.….) in Sektionen gegliedert politisch artikuliert
und durch entsprechende Organisationselemente der Partei vertreten
werden. Insgesamt sind die genannten Menschenrechte aber unteilbar!
Die Ziele und Methoden der Zielerreichung der Partei können in einem
Exekutionsprogramm oder mehreren Exekutionsprogrammen näher
beschrieben werden. Die Vielfalt der Ideen und Handlungen bei
einheitlichem staatlichen/institutionellem Auftreten ist eine Kernidee
der Partei MRP. Viele Wege führen hoffentlich zur Realisierung der
Menschenrechte, die Zukunft ist unbekannt , aber sie enthält eine
Dimension des freien Willens und Handelns. Die Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen und Parteien, welche die Verwirklichung der
Menschenrechte oder Teilaspekte davon zum Ziel haben, ist erwünscht und
politisch gefordert. Die entsprechenden Teilorganisationen der UNO und die
Organisationen der Menschrechtsbewegung sind in die Parteitätigkeit zu
integrieren.
Das Besondere an den Zielen der MRP ist, dass diese ausschließlich durch
die UNO und ihre Menschrechtsorganisations-Organe verändert werden
können, diese Veränderung ist nach einem entsprechenden Beschluss für
die MRP bindend.
Nicht die „Vereinsmeierei“, sondern die Mehrheit im Parlament und in
diversen sonstigen politischen Gremien ist das ZIEL!
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder der Partei können ausschließlich natürliche Person werden,
soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, in Österreich
leben und rechtsfähig sind, die österr. Staatsbürgerschaft ist keine
Voraussetzung.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei, die
Mitgliedschaft in anderen Parteien, soweit sie die Menschenrechte
(§2) respektieren, ist kein Hinderungsgrund - im Gegenteil! Divergente
Meinungen und Strategien sind zur Zielerreichung fruchtbar zu machen.
(3) Der Beitritt ist in geeigneter elektronischer Form - homepage - zu
erklären, damit wird die Gesamtheit der Menschenrechte als für die
Mitgliedschaft verbindlich anerkannt, auch wenn sich das persönliche
Engagement nur auf bestimmte Teilaspekte beschränkt. Die Ablehnung
einzelner Menschenrechte verhindert die Parteizugehörigkeit!
(4) Über eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet das
Direktorium mit Begründung.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt,
was aber bedauerlich ist, Mitarbeit ist aber weiterhin im Sinne des §2
erwünscht.
(2) Der Austritt ist dem Direktorium elektronisch zu erklären. Die
Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds, leider.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig,
insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet
ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt
auch dann vor, wenn das Mitglied die Ziele der Partei gemäß § 2 der
Statuten verletzt (gegen einzelne Menschenrechte auftritt, bzw. sie
kritisiert oder ablehnt) oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht
erfüllt. Sollte das ausgeschlossene Mitglied ein politisches Mandat in
einem allgemeinen Vertretungskörper bekleiden, erwartet die Partei die
unverzügliche Zurücklegung des Mandates. Eine Verpflichtung dazu ist
aus verfassungsrechtlichen Gründen in Österreich nicht zulässig.
Eine persönliche Bereicherung ( ausgenommen nachgewiesener
üblicher Kostenersatz und Einkommensentgangersatz (Monster- Wort,
analog der österreichischen Betriebratsregelung), jedenfalls nicht grösser als der
österreichische Median des Angestellteneinkommens, welches ja keine
Bereicherung darstellt) durch die Übernahme einer Funktion in der Partei
oder öffentlichen Funktionen/Mandaten führt zum Schimpf und zum
Ausschluss aus der Partei.
(3) Über den Ausschluss entscheidet das Direktorium, gegebenenfalls in
schwierigen Fällen die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden / Parteivermögen
(das „Armutsgelübde der MRP“)
(1) Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Parteispenden werden nicht
entgegengenommen. Kein Funktionär der MRP kann im Namen der Partei
ökonomisch relevante Rechtsgeschäfte abschließen oder dulden.
(2) Die Partei empfängt/verausgabt/verwaltet keine Finanzmittel und
auch kein wie immer geartetes Vermögen!
(3) Die Ausübung aller Funktionen ist ehrenamtlich, etwaige Entgelte
(öffentliche Funktionsgebühren, Pauschale, welche nicht direkt dem
Kostenersatz des Mandatars dienen, siehe oben) sind direkt durch die
Funktionsträger an ein durch den Wohlfahrtsausschuss empfohlenes
Sozialprojekt abzuführen.
§ 7 Organe der Partei
Organe der Partei sind (Quotierung generell 50:50, Transsexuelle,
Homosexuelle lt. Eigenzurechnung)
a) das Direktorium (kollektive Leitung und Verantwortung), bestehend
aus 4 Mitgliedern, davon 2 Schriftführer und das Sprecherpaar. Die
Funktionäre der Partei haben ausschließlich kommunikative und
ideologische Aufgaben nach den Regeln der Selbstverpflichtung und
Selbstorganisation zu leisten. Es gibt keine wie immer geartete Hierarchie
oder Befehls-/Gehorsamkeitsstruktur.
b) Wohlfahrtsausschuss, bestehend aus 4 Mitgliedern (Empfehlung der
förderungswürdigen Sozialprojekte)
c) die Mitgliederversammlung
d) das Schiedsgericht
e) Internet und „soziale“ Medien sind kostenlose obligatorische
Infrastruktur, daher gibt es ein mediales Exekutivkomitee (2 Personen mit
entsprechenden Kenntnissen)
f) Sektion „Whistleblower der Menschenrechte“
g) Sektion „Kunst und Kultur – ein Menschenrecht“
§ 8 Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung für 4
Jahre gewählten Mitgliedern.
(2) Die Partei wird nach außen vom Sprecherpaar alleine vertreten,
welches das Direktorium aus seiner Mitte wählt.
(3) Dem Direktorium obliegen die „Leitung“ der Partei im Sinne der
politisch-ideologischen Ausrichtung und Publikation, die Vorbereitung
und Leitung der Mitgliederversammlung. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Das
Direktorium ist auch berechtigt, Sektionen im Sinn von § 16 der Satzung
einzusetzen.
§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Parteiorgane; Wahl,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Direktoriums nach Ablauf
der jeweiligen Periode; Entlastung des Direktoriums; Verleihung und
Aberkennung allfälliger Ehrenmitgliedschaften; Beschlussfassung
über Satzungsänderungen (ausgenommen die Ziele der Partei, §2 der
Satzung) mit einfacher Mehrheit, Abänderung des „Armutsgelübdes“
und die freiwillige Auflösung der Partei mit einer Mehrheit von 2/3
der Anwesenden; Beratung und Beschlussfassung über sonstige
vom Direktorium auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten;
Beschlussfassung über ein Exekutionsprogramm.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Partei
persönlich oder via Video/Telefonkonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten
informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit
der Partei mitzuwirken. Das Stimmrecht ist im Verhinderungsfall an eine
Vertretung schriftlich übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt die Satzung im Internet zu lesen und zu
kritisieren, ausgenommen §2.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Direktorium die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom
Direktorium über die Tätigkeit der Partei zu informieren.
(5) Die Mitglieder sind aufgefordert, die Ziele der Partei nach Kräften,
besonders durch mediale Aktivitäten (eigene Webseiten, Nachrichten,
Mailaktionen, Mitgliederwerbung im Netz……), zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch
erleiden könnte. Die genannten medialen Aktionen sollen dem Direktorium
zur Historisierung gemeldet werden.
(6) Falls erforderlich kann auch, wenn es die Anzahl der Mitglieder
(über 100) erfordert ein Delegiertensystem eingeführt werden, Details sind
gegebenenfalls durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu
beschließen
§ 11 Form der Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Direktorium schriftlich/Internet
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen
drei Tagen, einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Einladung erfolgt
per email . Das Direktorium ist berechtigt, anstelle von individuellen
Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internet
(homepage, sozial networks) der Partei auszusprechen.
Die Mitglieder werden ersucht, die Homepage etc. der MPR regelmäßig zu
besuchen.
§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung spätestens ½ Stunde nach deren Eröffnung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die
Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder erforderlich. Der
Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig
abgegebenen Stimmen.
§ 13 Beschlussfassung
(1) Es wird offen abgestimmt/und wenn angekündigt auch in elektronischer
Form.
§ 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist im Internet (homepage der MRP) zu
veröffentlichen.
§ 15 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht
berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Direktorium ein
Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch das Direktorium binnen sieben Tagen macht
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch das Direktorium
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter
nicht über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht
fristgerecht einigen können, wird dieses vom Direktorium bestellt. Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 Sektionen
(1) Das Direktorium und die Mitgliederversammlung der Partei sind
berechtigt, für bestimmte Fachbereiche Sektionen einzusetzen. Jeder
Sektion besteht aus einem Sektionssprecherpaar und allfälligen weiteren
Sektionsmitgliedern.
(2) Die Sektionen beraten und unterstützen das Direktorium und die Partei
in seiner gesamten Tätigkeit. Die Mitglieder der Sektionen müssen nicht
Parteimitglieder sein.
§ 17 Auflösung der Partei
(1) Die Partei kann durch den 2/3 Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher
Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen, die Quotierung 50:50 ist
verpflichtend.
Anmerkung:
Rechtlicher Status der Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)),
auch: Deklaration der Menschenrechte oder UN-
Menschenrechtscharta oder kurz AEMR (aus WIKIPÄDIA)
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist keine verbindliche Rechtsquelle
des Völkerrechts. Sie wurde mit der Resolution 217 A (III) der UN-Vollversammlung
eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher
verbindlich. Auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach
der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und
eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt. Allerdings ist
die Aussage einer Unverbindlichkeit der Erklärung dennoch einzuschränken: Zum einen
finden sich viele Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auch
in den beiden internationalen Pakten über Bürgerliche und Politische Rechte(„Zivilpakt“,
BPR) sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“, WSKR),
beide 1966 geschlossen und 1976 in Kraft getreten; diese Bestimmungen haben dadurch
den Rang bindender internationaler Abkommen erhalten. Zum anderen ist es denkbar,
dass sich Bestimmungen der Erklärung zu Völkergewohnheitsrecht entwickeln und dann
auf dieser Basis bindende Wirkung entfalten. Die Rechtsquelle, auf der die Bindung
beruht, wäre dann aber das – im Einzelfall nachzuweisende – Gewohnheitsrecht, nicht die
Erklärung selbst.
Im Juli 2010 erklärte die UN-Vollversammlung mehrheitlich das Recht auf Wasser zum
Menschenrecht. Auch diese Erklärung ist aber aus denselben Gründen völkerrechtlich nicht verbindlich.